(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB gemeinsam vertreten.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln in offener Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand beruft alle Versammlungen ein, führt die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse aus, ist verantwortlich für die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel und vertritt den Verein nach außen.
(2) Der Vorstand kann Beisitzer ohne Stimmrecht berufen und Arbeitskreise/Teams aus den Mitgliedern bilden.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Mail oder sonst auf einem alle Vorstandsmitglieder erreichenden -insbes. digitalen- Weg einberufen werden.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstands persönlich, fernmündlich oder digital zugeschaltet (elektronische Kommunikation) anwesend sind.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, in Textform, fernmündlich oder elektronisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(7) Der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende leitet die Versammlung. Sind beide Vorsitzende nicht anwesend, wählen die Vorstandsmitglieder einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
(8) Über jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll gefertigt.
(9) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden ihm erstattet.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens alle zwei Jahre, einberufen. Sie beschließt insbesondere über die Beiträge, die Entlastung des Vorstands, die Wahl und Abberufung des Vorstands, sowie der Kassenprüfer, über Satzungsänderungen und
die Auflösung des Vereins und nimmt die Berichte von Vorstand und Kassenprüfern entgegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches/in Textform Verlangen von mindestes 25 Mitgliedern einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in Textform bzw. elektronisch durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn diese an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Empfangsmöglichkeit/Adresse schriftlich, in Textform per Mail, oder eine elektronische Empfangsadresse gerichtet ist.
(3) Anträge müssen mindestens 3 Tage vor der beschlussfassenden Versammlung bei der/dem 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der zu Beginn der Versammlung anwesenden Mitglieder dies beschließt.
(4) Mitgliederversammlungen können auch elektronisch, virtuell oder hybrid durchgeführt werden.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll festzuhalten, das der Protokollführer und der Versammlungsleiter unterzeichnen.
IV. Auflösung des Vereins
§ 12 Auflösung des Vereins
Ein Auflösungsbeschluss kann nur mit einer hierfür besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Osnabrück, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Eversburg zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.04.2024 beschlossen.