Satzung

Satzung

Satzung des Bürgervereins Eversburg e.V.


I. Sitz und Zweck des Vereins 
 
§ 1 Sitz des Vereins 
 
(1) Der „Bürgerverein Eversburg e.V.“ hat seinen Sitz in Osnabrück. 
(2) Der Verein wurde am 25. November 1906 gegründet. 
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 
§ 2 Zweck des Vereins 
 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2) 
 
(2) Zweck des Vereins ist  

1. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung.  
 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung stadtteilbezogener Projekte, wie z.B. Spendenaktionen, Herausgabe einer Stadtteilchronik, Verbesserung der verkehrsrelevanten Belange, Förderung von Maßnahmen zur Verschönerung des Stadtteils und Einrichtungen des Stadtteils, Mitwirkung bei der Erhaltung bestehender Anlagen und Kulturdenkmale, Pflege des Brauchtums und der Heimatkunde sowie durch überparteiliche Interessenvertretung gegenüber der Stadt Osnabrück und der Verwaltung; 

2. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mild-tätiger und kirchlicher Zwecke 
  Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Mitarbeit und das Mitwirken bei der Durchführung von Veranstaltungen anderer Vereine und Institutionen, die gemeinnützigen Zwecken dienen; 

3. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie der Förderung von Kunst und Kultur; 
  Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Förderung der kommunalen und kulturellen Belange des Stadtteils Eversburg und das Zusammenführen der Bürger des Stadtteils Eversburg und angrenzender Gebiete, auch durch gemeinschaftliche Veranstaltungen und Angebote. 
 
(3) Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral. 
 
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 
 
  
II. Mitgliedschaft 

§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt 
 
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. 
  
(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem oder elektronischem bzw. in Textform gestelltem Antrag durch den Vorstand.  
 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 
 
(1) Die Mitgliedschaft erlischt 
 
a) durch Tod 
b) durch Auflösung des Vereins 
c) durch Ausschluss 
d) durch freiwilligen Austritt 
 
Zu a) – c) endet die Mitgliedschaft mit dem Tage der Festsetzung, zu d) mit Ende des laufenden Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muss schriftlich oder elektronisch bzw. in Textform an den Vorstand erfolgen. 
 
(2) Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied schwerwiegend gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstößt oder länger als 1 Jahr mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist. Gegen den Beschluss steht jedem Mitglied das Recht der Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu. 

  
§ 5 Mitgliedsbeiträge 
 
(1) Von den Mitgliedern wird jährlich ein Beitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag wird über das Lastschriftverfahren eingezogen. 
(2) Im Laufe des Geschäftsjahres dem Verein beitretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. 
 
 
III. Organe des Vereins 
 
§ 6 Organe 
 
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 
 
 
§ 7 Vorstand 
 
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden Mitgliedern: 
 
1. Vorsitzende/r 
2. Vorsitzende/r    
Schriftführer/in 
Schatzmeister/in      
 
 
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB gemeinsam vertreten. 
 
 
§ 8 Amtsdauer des Vorstands 
 
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln in offener Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 
 

§ 9 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands 
 
(1) Der Vorstand beruft alle Versammlungen ein, führt die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse aus, ist verantwortlich für die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel und vertritt den Verein nach außen. 
 
(2) Der Vorstand kann Beisitzer ohne Stimmrecht berufen und Arbeitskreise/Teams aus den Mitgliedern bilden.  
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Mail oder sonst auf einem alle Vorstandsmitglieder erreichenden -insbes. digitalen- Weg einberufen werden. 
 
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstands persönlich, fernmündlich oder digital zugeschaltet (elektronische Kommunikation) anwesend sind. 

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, in Textform, fernmündlich oder elektronisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 
 
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
 
(7) Der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende leitet die Versammlung. Sind beide Vorsitzende nicht anwesend, wählen die Vorstandsmitglieder einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. 
 
(8) Über jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll gefertigt.  
 
(9) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden ihm erstattet.  
 

§ 10 Mitgliederversammlung 
 
(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens alle zwei Jahre, einberufen. Sie beschließt insbesondere über die Beiträge, die Entlastung des Vorstands, die Wahl und Abberufung des Vorstands, sowie der Kassenprüfer, über Satzungsänderungen und 
die Auflösung des Vereins und nimmt die Berichte von Vorstand und Kassenprüfern entgegen.  
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches/in Textform Verlangen von mindestes 25 Mitgliedern einzuberufen. 
 
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in Textform bzw. elektronisch durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung. 
 Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn diese an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Empfangsmöglichkeit/Adresse schriftlich, in Textform per Mail, oder eine elektronische Empfangsadresse gerichtet ist. 

(3) Anträge müssen mindestens 3 Tage vor der beschlussfassenden Versammlung bei der/dem 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der zu Beginn der Versammlung anwesenden Mitglieder dies beschließt. 
 
(4) Mitgliederversammlungen können auch elektronisch, virtuell oder hybrid durchgeführt werden. 
 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 
 
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 
 
(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.  
 
(3) Das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll festzuhalten, das der Protokollführer und der Versammlungsleiter unterzeichnen. 
 
IV. Auflösung des Vereins 

§ 12 Auflösung des Vereins 
 
Ein Auflösungsbeschluss kann nur mit einer hierfür besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Osnabrück, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Eversburg zu verwenden hat. 
 
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.04.2024 beschlossen. 

Sei dabei! Werde Mitglied!
Adresse: Bürgerverein Eversburg e.V., z.Hd. 1. Vorsitzende Frau Ulla Groskurt, Nobbenburger Str. 9, 49076 Osnabrück
info@buergerverein-eversburg.de
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